34aPrüfung

Gewerberecht und Bewachungsverordnung – 34a Lernmaterial

Sachgebiet 1, Teil Gewerberecht: § 34a GewO und die Bewachungsverordnung mit den Pflichten von Unternehmer und Wachperson – erklärt und mit Gesetzestext im Wortlaut. Oben können Sie das Sachgebiet üben.

Prüfungsformat seit 1. Juli 2025380 Fragen mit FundstelleKostenlos & ohne Anmeldung
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Gewerberecht · Aufgabe 1 von 50 von 8 beantwortet

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1. In der Ausbildung wird erklärt, wie die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgeteilt ist. Welche Organe nennt das Grundgesetz für die Ausübung der Staatsgewalt?☑ Mehrfachauswahl: 1 oder mehrere richtig

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2. Im Unterricht wird das Grundrecht auf Eigentum besprochen, das auch den Schutz von Waren und Anlagen durch Sicherheitsdienste begründet. Welche Aussagen treffen zu?☑ Mehrfachauswahl: 1 oder mehrere richtig

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3. Ein Sicherheitsmitarbeiter überlegt, wie er eine Jedermannbefugnis einsetzen darf. Welche Aussage zum Grundsatz der Erforderlichkeit stimmt?☑ Mehrfachauswahl: 1 oder mehrere richtig

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4. Wer benötigt für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34a GewO?☑ Mehrfachauswahl: 1 oder mehrere richtig

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5. Welche Aussagen zur Sachkundeprüfung vor der IHK nach der Bewachungsverordnung sind richtig?☑ Mehrfachauswahl: 1 oder mehrere richtig

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6. Ein Unternehmer bewacht gegen Entgelt mehrere Objekte, ohne die Erlaubnis nach § 34a GewO zu besitzen. Welche Aussage trifft zu?☑ Mehrfachauswahl: 1 oder mehrere richtig

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7. Ein Student soll als Wachperson im Objektschutz eines Bürogebäudes eingesetzt werden (keine Tätigkeit, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist). Welche Voraussetzungen muss er nach § 34a Abs. 1a GewO erfüllen?☑ Mehrfachauswahl: 1 oder mehrere richtig

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8. Eine Wachperson soll das umzäunte Gelände eines Logistikunternehmens im Dienst betreten und möchte in Zivilkleidung kommen. Was gilt?☑ Mehrfachauswahl: 1 oder mehrere richtig

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Eigene Übungsaufgaben im Prüfungsformat – keine Original-IHK-Fragen. Ihre Antworten werden nicht gespeichert.

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So prüfen wir jede Frage

1. Selbst verfasste Übungsfragen

Keine unzulässigen IHK-Originalfragen. Alle 380 Fragen orientieren sich am offiziellen Rahmenstoffplan und den 7 Sachgebieten der Bewachungsverordnung.

2. Wortwörtlicher Gesetzesabgleich

Jede Rechtsfrage stützt sich auf das geltende Recht (GG, BGB, StGB, StPO, GewO, BewachV, DGUV 23) und zitiert die Fundstelle im Wortlaut.

3. Fehler melden – wir korrigieren

Finden Sie eine Frage, die veraltet oder unklar ist, schreiben Sie uns. Gemeldete Fragen prüfen wir gegen den aktuellen Gesetzestext und korrigieren sie umgehend.

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Gewerberecht im Überblick

Das Gewerberecht gehört zum ersten Sachgebiet der Sachkundeprüfung. Anlage 2 der Bewachungsverordnung nennt dafür ausdrücklich „§ 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung“. Diese Seite geht die Regeln so durch, wie Sie sie im Berufsalltag antreffen: Erlaubnis, Voraussetzungen für Mitarbeiter und Unternehmer, Bewacherregister, Versicherung, Anmeldung, Dienstanweisung, Ausweis, Dienstkleidung, Waffen, Aufzeichnungen und die Rechte der Behörde. Den staatsrechtlichen Rahmen erklärt die Seite Recht der öffentlichen Sicherheit.

Was ist das Gewerberecht?

Das Gewerberecht regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand ein Gewerbe betreiben darf und welche Pflichten er dabei hat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage ist die Berufsfreiheit:

Art. 12 Abs. 1 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Für das Bewachungsgewerbe gibt es zwei Ebenen: die Gewerbeordnung (GewO) als Gesetz, vor allem § 34a, und die Bewachungsverordnung (BewachV), die § 34a Abs. 2 GewO ausfüllt. Beides zusammen ist der Kern des ersten Sachgebiets: In Anlage 2 BewachV steht dafür „§ 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung“. Die Grundlagen zu Staat und Grundrechten finden Sie auf der Seite Recht der öffentlichen Sicherheit.

Was ist das Bewachungsgewerbe? Definition

§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO definiert es:

§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Drei Merkmale sind prüfungsrelevant: gewerbsmäßig (auf Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht), Leben oder Eigentum und fremder Personen. Wer sein eigenes Eigentum bewacht, betreibt kein Bewachungsgewerbe. Zuständig für die Erlaubnis ist die Behörde, die das Landesrecht bestimmt.

Welche Zulassungen gibt es im Sicherheitsgewerbe?

  • Erlaubnis für das Unternehmen nach § 34a Abs. 1 GewO: Sie ohne Erlaubnis zu betreiben ist nicht zulässig.
  • Unterrichtung bei der IHK für Wachpersonen (§ 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO): 40 Unterrichtsstunden, mündlich, ohne Prüfung (§ 6 BewachV).
  • Sachkundeprüfung vor der IHK: für bestimmte Tätigkeiten der Wachperson (§ 34a Abs. 1a Satz 2 GewO) und für den Unternehmer bzw. die Betriebsleitung (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO).
  • Anerkennung anderer Nachweise (§§ 8, 12 BewachV): zum Beispiel geprüfte Werkschutzfachkraft oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit ersetzen die Unterrichtung.

Welche Tätigkeit welchen Nachweis verlangt, erklärt ausführlich die Seite 34a-Schein.

Welche Voraussetzungen gelten für Mitarbeiter?

Für Wachpersonen nennt § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO zwei Voraussetzungen: Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine IHK-Bescheinigung nachweisen, dass sie unterrichtet worden und mit den Grundlagen vertraut sind. Die Bewachungsverordnung ergänzt in § 16 Abs. 1 BewachV, dass der Gewerbetreibende nur eine Person beschäftigen darf, die

  • zuverlässig ist,
  • „das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt“ und
  • „die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt“.

Außerdem muss das Anmeldeverfahren über das Bewacherregister eingehalten sein. Zur Zuverlässigkeit holt die Behörde nach § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der Polizeibehörde ein. In der Regel fehlt sie, wenn in den letzten fünf Jahren bestimmte Verurteilungen vorliegen, zum Beispiel wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahls oder Urkundenfälschung (§ 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO).

Welche Voraussetzungen gelten für Unternehmer?

§ 34a Abs. 1 Satz 3 GewO zählt auf, wann die Erlaubnis zu versagen ist, unter anderem, wenn

§ 34a Abs. 1 Satz 3 GewO (Auszug)

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,

3. […] [kein Nachweis der Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung],

4. der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.

Merken Sie sich die vier Punkte: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde, Haftpflichtversicherung. Zusätzlich kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden (Satz 2), und die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren (Satz 10).

Was ist das Bewacherregister?

Das Bewacherregister ist ein elektronisches Register für Bewachungsunternehmer, Wachpersonen und Betriebsleiter. § 11b Abs. 1 GewO:

§ 11b Abs. 1 Satz 1 GewO

Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde) wird ein Bewacherregister eingerichtet und geführt, in dem zum Zweck der Unterstützung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden Daten zu Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1, Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen elektronisch auswertbar zu erfassen sind.

Praktisch bedeutet das: Der Arbeitgeber meldet Sie vor Arbeitsbeginn darüber an (§ 16 Abs. 2 BewachV). Ihre Bewacherregisteridentifikationsnummer steht später auf Ihrem Ausweis (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BewachV).

Welche Pflichten hat der Gewerbetreibende? Überblick

  • Haftpflichtversicherung abschließen (§ 14 BewachV)
  • Beschäftigte über das Bewacherregister an- und abmelden (§ 16)
  • Wachdienst durch Dienstanweisung regeln (§ 17)
  • Ausweis und Namensschild ausstellen (§ 18), Dienstkleidung regeln (§ 19)
  • Waffen sicher aufbewahren und Waffengebrauch anzeigen (§ 20)
  • Aufzeichnungen führen und aufbewahren (§ 21)
  • Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) und Auskunft an die Behörde (§ 29 GewO)

Die einzelnen Pflichten folgen als eigene Abschnitte. Verstöße können nach § 22 BewachV als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Was gilt für die Haftpflichtversicherung?

Ohne Nachweis der Haftpflichtversicherung gibt es keine Erlaubnis (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewO). § 14 Abs. 2 BewachV legt die Mindestversicherungssumme je Schadensereignis fest:

§ 14 Abs. 2 Satz 1 BewachV

Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis

1. für Personenschäden 1 000 000 Euro,

2. für Sachschäden 250 000 Euro,

3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15 000 Euro,

4. für reine Vermögensschäden 12 500 Euro.

Der Vertrag muss auch Schäden abdecken, für die der Unternehmer nach § 278 oder § 831 BGB für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einstehen muss (§ 14 Abs. 3 BewachV).

Wie funktionieren An- und Abmeldung von Beschäftigten?

Vor dem Einsatz meldet der Gewerbetreibende die Person an. § 16 Abs. 2 Satz 1 BewachV:

§ 16 Abs. 2 Satz 1 BewachV (Auszug)

Der Gewerbetreibende hat eine Person, 1. die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben oder 2. die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung […] über das Bewacherregister anzumelden.

Erst wenn die Behörde das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt (oder das Register die Anmeldung bestätigt) hat, darf die Person eingesetzt werden (§ 16 Abs. 1 BewachV). Mit der Anmeldung teilt der Gewerbetreibende auch die beabsichtigte Tätigkeit der Wachperson mit; so prüft die Behörde, ob die Qualifikation (Unterrichtung oder Sachkundeprüfung) dafür ausreicht. Die Abmeldung richtet sich nach § 11b Abs. 6 Satz 5 GewO (§ 16 Abs. 6 BewachV).

Was regeln Dienstanweisung und Unfallverhütungsvorschriften?

Die Dienstanweisung ist das zentrale Dokument des Wachdienstes. Nach § 17 BewachV muss sie den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder sonstigen Behördenbediensteten hat, und bestimmen, dass die Wachperson Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen darf (Abs. 1 Sätze 2 und 3). Sie wird vor der ersten Tätigkeit gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt (Abs. 2). Außerdem verpflichtet der Gewerbetreibende die Beschäftigten schriftlich, auch nach dem Ausscheiden fremde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren (Abs. 3).

Auch die Unfallverhütungsvorschrift verlangt Dienstanweisungen: „Der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln.“ (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23). Mehr dazu auf der Seite DGUV Vorschrift 23.

Dienstausweis und Kennzeichnung von Wachpersonen

§ 18 BewachV verlangt einen Ausweis, der enthält: Familienname und Vornamen der Wachperson, Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden, Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs (falls abweichend), Unterschriften von Wachperson und Gewerbetreibendem, Vertreter oder Bevollmächtigtem sowie die Bewacherregisteridentifikationsnummern von Wachperson und Unternehmen. Er muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden (Abs. 1).

§ 18 Abs. 2 BewachV

Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.

Nach Abs. 3 trägt eine Wachperson bei bestimmten Tätigkeiten („§ 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung“) sichtbar ein Schild mit Namen oder Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs. Bei Nr. 4 und 5 gilt das auch für Wachpersonen in nicht leitender Funktion.

Was gilt für die Dienstkleidung?

§ 19 BewachV

(1) Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie sich von Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen deutlich unterscheiden und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

(2) Jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten soll, muss eine Dienstkleidung tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.

Der Unterschied ist prüfungswichtig: Dienstkleidung ist nur dann Pflicht, wenn Sie befriedetes Besitztum (etwa ein umzäuntes Firmengelände) im Dienst betreten sollen. Wenn der Gewerbetreibende Dienstkleidung festlegt, darf sie nie mit Polizei- oder Militäruniformen verwechselbar sein.

Behandlung von Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch

§ 20 BewachV

(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.

(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachperson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

Zwei Anzeigewege: Die Wachperson zeigt nach der Dienstanweisung jeden Waffengebrauch unverzüglich der Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden an (§ 17 Abs. 1 Satz 3). Der Gewerbetreibende zeigt ihn unverzüglich der Gewerbebehörde an (§ 20 Abs. 2). Was Waffen im Sinne des Gesetzes sind, steht auf der Seite Strafrecht, Waffen.

Buchführung und Aufbewahrung

§ 21 BewachV verpflichtet den Gewerbetreibenden zu Aufzeichnungen, unter anderem zu jedem Bewachungsvertrag (Auftraggeber, Inhalt und Art des Auftrags, Tag des Vertragsabschlusses), zu den Angaben über die Wachpersonen, zur Belehrung über Ausweis- und Schildpflicht und zur Überlassung und Rückgabe von Waffen (Abs. 2). Zu sammeln sind außerdem Belege wie der Versicherungsvertrag, die Dienstanweisung mit Empfangsbescheinigung und die Verpflichtungserklärung (Abs. 3). Aufzeichnungen werden unverzüglich und in deutscher Sprache angefertigt (Abs. 1).

§ 21 Abs. 4 Satz 1 BewachV

Die Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Schluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen aufzubewahren.

Für Verträge und für Personalunterlagen gelten Sonderregeln: Die Frist endet dort drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Vertrag bzw. das Beschäftigungsverhältnis endete (Abs. 4 Satz 2).

Welche Anzeigepflicht gibt es nach der Gewerbeordnung?

Unabhängig von der Erlaubnis muss jeder, der ein stehendes Gewerbe anfängt, es der Behörde anzeigen.

§ 14 Abs. 1 GewO (Auszug)

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn 1. der Betrieb verlegt wird, 2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt […] wird, 2a. der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder 3. der Betrieb aufgegeben wird.

Nicht verwechseln: Die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ist etwas anderes als die Erlaubnis nach § 34a GewO und die Anzeige eines Waffengebrauchs nach § 20 BewachV.

Auskunft und Nachschau: Was darf die Behörde prüfen?

Die Gewerbebehörde überwacht Bewachungsunternehmen. § 29 Abs. 1 GewO verpflichtet erlaubnispflichtige Gewerbetreibende (ausdrücklich genannt ist § 34a), den Beauftragten der Behörde auf Verlangen „die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen“.

§ 29 Abs. 2 Satz 1 GewO

Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.

Zur Verhütung dringender Gefahren darf die Behörde auch außerhalb der Geschäftszeit und sogar in Räumen, die zugleich Wohnzwecken dienen, tätig werden; Art. 13 GG wird insoweit eingeschränkt (Satz 2). Der Betroffene kann Auskünfte verweigern, wenn er sich selbst oder nahe Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde (Abs. 3).

Typische Prüfungsfallen im Gewerberecht

  • Unterrichtung oder Prüfung: Die Unterrichtung ist ohne Prüfung; die Sachkundeprüfung ist nur für die fünf Tätigkeiten aus § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO und für Unternehmer vorgeschrieben.
  • Dienstkleidung: Pflicht beim Betreten von befriedetem Besitztum im Dienst, nicht generell.
  • Ausweis und Kleidung: Dürfen amtlichen Ausweisen und Uniformen nicht ähneln.
  • Waffen: Führen nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden; Anzeige des Gebrauchs unverzüglich (§ 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 BewachV).
  • Aufbewahrung: Drei Kalenderjahre, mit den genannten Sonderfristen.

Quellen und Stand

Wortlaut: Grundgesetz Art. 12 (www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html), Gewerbeordnung §§ 11b, 14, 29, 34a (www.gesetze-im-internet.de/gewo), Bewachungsverordnung §§ 6, 8, 12, 14, 16–21 und Anlage 2 (www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019), DGUV Vorschrift 23 § 4 (Fassung vom 1. Januar 1997, publikationen.dguv.de). Abgerufen am 18.10.2026.

Stand / geprüft am 18.10.2026. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist der aktuelle Text. Beträge und Fristen in dieser Übersicht sind dem Gesetzestext entnommen; welche Fragen die IHK stellt, ist nicht veröffentlicht.

Häufige Fragen

Braucht eine Wachperson immer die Sachkundeprüfung?

Nein. Grundsätzlich genügt die IHK-Unterrichtung (§ 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO). Die Sachkundeprüfung ist für die fünf in § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO genannten Tätigkeiten und für Unternehmer bzw. Betriebsleiter vorgeschrieben.

Muss eine Wachperson immer Dienstkleidung tragen?

Dienstkleidung ist nach § 19 Abs. 2 BewachV Pflicht, wenn die Wachperson befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten soll. Sie darf nicht mit Uniformen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselbar sein (§ 19 Abs. 1).

Wie lange müssen Aufzeichnungen aufbewahrt werden?

Grundsätzlich bis zum Schluss des dritten auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres; für Verträge und Personalunterlagen endet die Frist drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Vertrag bzw. Beschäftigungsverhältnis endete (§ 21 Abs. 4 BewachV).

Was passiert nach einem Waffengebrauch im Wachdienst?

Die Wachperson zeigt ihn unverzüglich der Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden an (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BewachV); der Gewerbetreibende zeigt ihn unverzüglich der zuständigen Gewerbebehörde an (§ 20 Abs. 2 BewachV).

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